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Inge Meier, Frau des Monteurs Hans Meier, arbeitet ebenfalls bei der GUBIMA GmbH. Sie ist Einkäuferin.
Privat ist sie mit dem Konstrukteur Peter Schmidt liiert.
Peter Schmidt hat seine im Betrieb erworbenen Fachkenntnisse in seiner Freizeit für eine bahnbrechende Erfindung genutzt,
die er jedoch selber und ohne die GUBIMA GmbH vermarkten will. Er lässt daher seine Idee am 7. Januar
von seiner heimlichen Geliebten Inge als Verbesserungsvorschlag (VV) einreichen,
der in der Eingangsbestätigung vom 10. Januar die Nummer 1234 erhält.Beide wissen, dass die
Bearbeitungszeiten von VV bei der GUBIMA GmbH sehr schleppend sind.
Am 20. Mai erscheint Inge Meier beim BVW-Beauftragten und erklärt: "Bei meinem VV Nr. 1234
handelt es sich in Wirklichkeit um eine Erfindungsmeldung. Ich habe damals nicht gewusst, dass es für
Erfindungsmeldungen andere Formulare gibt. Das spielt ja auch keine Rolle. Inzwischen sind mehr als vier
Monate vergangen und meine Erfindung ist nunmehr frei. Die GUBIMA GmbH hatte ausgiebig Zeit, zu entscheiden,
ob sie meine Erfindung nutzen will oder nicht. Jetzt aber kann ich mit meiner Erfindung machen, was ich will."
Als nächstes geht Inge Meier zur Personalabteilung, wo sie ihre Kündigung abgibt. Der Personalchef wundert sich,
warum heute so viele Mitarbeiter kündigen. Vor einer Stunde erst hatte der Konstrukteur Peter Schmidt gekündigt.
Zwei Jahre später. Inge Meier ist seit einigen Monaten von ihrem Ehemann Hans geschieden. Sie ist jetzt
Geschäftsführerin der I+P Schmidt GmbH, einem Jungunternehmen, das der GUBIMA GmbH mit einem neuartigen
Konkurrenzprodukt einen Auftrag nach dem anderen wegschnappt. Mitinhaber ist Peter Schmidt.
Den
BVW-Beauftragte der GUBIMA GmbH trifft man, wenn er nicht gerade am Bahnhof sitzt, beim
Arbeitsamt, wo er jedoch vergeblich nach einer neuen Stelle sucht. Was hat der BVW-Beauftragte falsch gemacht?
- Er hätte über die Liason von Inge Meier und Peter Schmidt Bescheid wissen müssen.
- Er hätte keine Eingangsbestätigung versenden dürfen.
- Er hätte über das Arbeitnehmererfindungsgesetz, u.a. auch
über § 8 ArbNErfG Bescheid wissen müssen.
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