Initiativrecht
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Hans Meier konnte sich mit seinem Arbeitgeber zuletzt doch noch gütlich einigen. Er bekam eine
Sonderzahlung in Höhe von 5.000,- Euro.
Der Geschäftsführer der GUBIMA GmbH war jedoch über den Fall sehr verärgert, obwohl seiner
Firma trotzdem noch 25.000,- Euro im ersten Jahr sowie die vollen Einsparungen in den Folgejahren verblieben.
Er konnte nicht begreifen, dass er von den 30.000,- Euro Einsparung im ersten Jahr fairerweise einen gewissen
Teil abgeben musste. Seinen Ärger bekam der Konstruktionschef zu spüren, den er für die ursprünglich
verwendeten teureren Schrauben verantwortlich machte.
Als nun auch andere Mitarbeiter neue Ideen einbringen wollten, wollte das Management vom Thema
Verbesserungsvorschläge nichts mehr wissen.
Der
Betriebsrat der GUBIMA GmbH war allerdings inzwischen hellhörig geworden. Es standen
Neuwahlen vor der Tür und der Betriebsratsvorsitzende sah eine gute Möglichkeit, sich für seine
Wiederwahl zu profilieren. Auf der nächsten Betriebsversammlung sprach er: "Kollegen, durch
Verbesserungsvorschläge könnt ihr euch zusätzlich zu eurem Lohn etwas dazuverdienen. Dafür werde ich
kämpfen! Ich werde unsere Mitbestimmungsrechte voll ausschöpfen und dafür sorgen, dass in unserer
Firma ein Betriebliches Vorschlagswesen eingeführt wird!"
Doch beim Geschäftsführer der GUBIMA GmbH biss er auf Granit: "Natürlich haben Sie ein Recht
auf Mitbestimmung über die Grundsätze des Betrieblichen Vorschlagswesens. Nur hilft Ihnen das in unserer
Firma gar nichts: Wir haben kein BVW, bei dem Sie mitbestimmen können und ich verspreche Ihnen:
Wir werden auch in Zukunft kein BVW haben! Dafür gebe ich nämlich keinen Cent aus!"
Hat der Betriebsrat ein Initiativrecht?
- Nein, weil der Arbeitgeber zuerst einmal ein BVW errichten und Mittel dafür bereit stellen müsste.
- Ja, weil hier für eine allgemeine Regelung ein Bedürfnis besteht.
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